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Zugangsvoraussetzungen und Anmeldeunterlagen

Zugangsvoraussetzungen und –bedingungen für das Berufliche Gymnasium

1.
Teilnahme am Fremdsprachenunterricht beginnend ab Klassenstufe 5 und fortlaufend bis zur Klassenstufe 10. Die Fremdsprache ist Englisch oder,  sofern  die Schüler in dieser Fremdsprache am Beruflichen Gymnasium fortlaufend unterrichtet werden können, Französisch oder Russisch (erste Fremdsprache)
2.
In die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums können aufgenommen werden
  a.
Schüler, die die Klassenstufe 10 der Mittelschule oder einer vergleichbaren allgemeinbildenden Schule besucht und dort den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss mit mindestens dreimal der Note „gut“ in den Fächern Deutsch, Mathematik, der ersten Fremdsprache, Physik, Chemie und Biologie erreicht haben. Jedes der übrigen genannten Fächer soll mindestens die Note „befriedigend“ aufweisen. Die Durchschnittsnote aller Fächer soll mindestens 2,5 sein,
 
b.
Schüler von Gymnasien mit dem Versetzungszeugnis von Klassenstufe 10 nach Klassenstufe 11 des Gymnasiums oder des Nachweises des Realschulabschlusses,
 
c.
Schüler mit einem Realschul- oder gleichwertigem Abschluss, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wenn die Durchschnittsnote aller Fächer im Abschlusszeugnis für den Realschul- oder gleichwertigen Abschluss besser als 3,0 ist, wobei in den Fächern Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache keine Note schlechter als befriedigend sein darf und die Durchschnittsnote aller Fächer im Abschlusszeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule besser als 2,5 sein ist.
3.
Schüler, die die Notenanforderungen nach Absatz 2, Punkt a nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als 3,0 ist, können auch dann in Berufliche Gymnasien aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. In diesem  Gespräch soll der Schüler grundlegendes Verständnis für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft nachweisen. 
4.
Die Schüler dürfen bei Schuljahresbeginn der Klasse 11 das 18. Lebensjahr und bei abgeschlossener Berufsausbildung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Das gilt sowohl für die Altersregel als auch für weitere außergewöhnliche Umstände.
5. Nicht aufgenommen werden können Schüler,
.
  • denen bereits einmal die Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt oder
  • die bereits einmal an der Abiturprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen haben.